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Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
( I ) Der am 22.02.2002 in Beckum gegründete Club führt den Namen:
Team Off-Road Beckum e.V. im ADAC
Er hat seinen Sitz in 59269 Beckum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Beckum eingetragen.
( II ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Verwendung der Mittel
( I ) Der Club „Team Off-Road Beckum e.V. im ADAC" betätigt sich ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützig i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
( II ) Der Club fördert den Motorsport insbesondere Abseits befestigter
Straßen und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen
und internationalen gesetzlichen und sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen
selbst Veranstaltungen durch.
( III ) Der Club führt Maßnahmen durch, die unter Hebung der
allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs-, Trainings-
und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad- (Mountainbike)
und Gelände Turniere und Sicherheitsfahrtraining im Gelände.
( IV ) Die Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße
Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder
bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten. Sie erhalten keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft
als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( V ) Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
den Mitteln der Körperschaft erhalten.
( VI ) Die Mittel des Vereins dürfen weder mittelbar noch unmittelbar
zur Förderung oder Unterstützung politischer Parteien eingesetzt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
( I ) Mitglied kann jedermann werden, der zur Förderung des Satzungszweckes
beitragen und die Vereinsziele in der Öffentlichkeit positiv vertreten
will.
( II ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Personen ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
( I ) Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines
dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
( II ) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben
werden. Gegen diese Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die über den Einspruch
endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und zur Förderung
des Vereinszweckes von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich
festlegt. Der Jahresbeitrag muss jedoch mindestens 12,- € (in
Worten: Zwölf Euro) jährlich betragen.
( II ) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte
ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
( I ) Die Beendigung Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
eines rückbestätigten Briefes erfolgen.
( II ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht zahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
( III ) Gegen die Streichung kann Einspruch eingelegt werden. Es gelten
die gleichen Bestimmungen wie die zu § 4 ( II ).
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird
durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch
die Presse ( DIE GLOCKE ) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung muss
mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes,
2. Bericht der Rechnungsprüfer,
3. Feststellung der Stimmliste,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahlen,
6. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
7. Anträge mit Inhaltsangabe,
8. Verschiedenes.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Außerdem wählen ADAC Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten
für die Mitgliederversammlung des ADAC Gaues e.V. Stimmübertragung
ist nicht zulässig.
( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stimmenmehrheit, d.h. es ist eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen Gesamtstimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen
werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
bei Beschlüssen über:
1. Satzungsänderung,
2. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
3. Anträge über Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
4. Auflösung des Clubs.
( III ) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung
kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl durch Handzeichen
durchzuführen.
( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Stimmberechtigten
auch durch Handzeichen entschieden werden.
( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können
von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor
der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge
sind zulässig, soweit sie nicht die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
( VI ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
1. Auf Anordnung des Clubvorstandes,
2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11 Der Vorstand
( I ) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Sportleiter,
4. der Schatzmeister,
5. der Schriftführer,
6. der Pressewart,
7. der Gerätewart .
( II ) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber nur verpflichtet,
diesen bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstandes zu vertreten.
( III ) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten und nach
den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
( V ) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs Team
Off-Road Beckum e.V. im ADAC sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden Mitglieder
des Vorstandes wechselweise aus; erstmals die unter den ungeraden Ziffern
aufgeführten, sodann die Vorstandsmitglieder unter den geraden Ziffern.
( VI ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
( VII ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der
Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten
Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC,
seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während
der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives
Wahlrecht.
§ 12 Rechungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung
und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen.
§ 14 Auflösung
( I ) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
bestimmten Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
( II ) Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die
Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Clubs Team Off-Road Beckum oder
Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen an den
gemeinnützigen Verein, der in der Anlage zur Satzung beigefügt ist.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten
als Clubmitglied ist Beckum.
Beckum, den 22.Februar 2002
Team Off-Road Beckum e.V. im ADAC
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